Allgemeine Geschäftsbedingungen Bonsai Helikopter AG
für alle Beförderungen, die ein Passagier oder ein Absender von
Fracht mit der Bonsai Helikopter AG, St. Gallen-Altenrhein vereinbaren.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GEPÄCK
1. Abschluss und Inhalt des Vertrages / Bezahlung des Fluges
1.1 Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schliesst der
Passagier mit Bonsai Helikopter AG einen Vertrag ab. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
1.2 Bonsai Helikopter AG bestätigt die Reservation wenn möglich
schriftlich per Fax oder per E-Mail. Vor dem Flug stellt Bonsai
Helikopter AG einen Flugschein aus. Hat der Passagier den Flug zusammen
mit anderen Personen reserviert, kann Bonsai Helikopter AG für alle
einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kollektivflugschein). Diese
Bedingungen gelten auch, wenn Bonsai Helikopter AG wegen den äusseren
Umständen keinen Flugschein ausstellen kann (z.B. Zusteigen im
Gelände).
1.3 Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die
Beförderung des Gepäcks. Bonsai Helikopter AG befördert das Gepäck,
sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein
Gepäckstück darf höchstens die Dimensionen 80x 40 x 30 cm aufweisen und
das Gepäck darf maximal 20 Kilo pro Passagier wiegen. Reisen mehrere
Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen
pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten
gesamthaft berechnet werden (siehe auch Ziff. 3.5).
1.4 Der Passagier teilt Bonsai Helikopter AG bei der Reservation
mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte oder
empfindliche Gegenstände befinden.
1.5 Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten) kann es
notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Bonsai Helikopter AG
behält sich vor, Gepäck mit einem Strassentransport an den vereinbarten
Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt
der Passagier.
1.6 Bonsai Helikopter AG verpflichtet sich, den Passagier zur
vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu
befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route
nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.
1.7 Der Passagier bezahlt den Flugpreis zum Zeitpunkt, den ihm
Bonsai Helikopter AG bei Abschluss des Vertrages bekannt gibt. Wenn der
Passagier den Flug zum Voraus bezahlen soll, kann Bonsai Helikopter AG
die Beförderung verweigern, wenn der Passagier den Flug vor Antritt der
Reise nicht bezahlt hat.
1.8 Bonsai Helikopter AG kann für den Flug einen anderen
Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart hat oder sie
kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den
Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.
1.9 Bonsai Helikopter AG ist in keiner Weise verpflichtet
abgelaufene Gutscheine insbesondere Geschenkgutscheine welche ein
Ablaufdatum haben nach Beendigung der Ablauffrist in irgendeiner Form
anzunehmen oder zu kompensieren.
2. Verspätung und Annullierung / Abweichung von der vereinbarten Flugroute
2.1 Aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen
kann sich der Flug verzögern oder er muss annulliert werden. Bei einer
Verspätung haftet Bonsai Helikopter AG nicht für einen allfälligen
Schaden, es sei denn, Bonsai Helikopter AG habe ihn vorsätzlich
verschuldet. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt. Bonsai Helikopter
AG ersetzt nur den direkten Schaden und keine Folgeschäden. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Lufttransportreglements.
2.2 Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur
vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, kann Bonsai Helikopter AG
nach einer Wartezeit von einer halben Stunde den Flug annullieren. Der
Passagier hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des
Flugpreises oder muss ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum
Voraus geleistet hat.
2.3 Verzögert sich der Abflug um mehr als eine Stunde oder muss
Bonsai Helikopter AG den Flug annullieren aus Gründen, die nicht der
Passagier zu vertreten hat, erstattet Bonsai Helikopter AG den
Flugpreis zurück. Bei Rundflügen und bei Flügen, die aufgrund eines
Gutscheines stattfinden, verschiebt sich der Flug auf einen späteren
Zeitpunkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.4 Muss Bonsai Helikopter AG wegen technischen oder
meteorologischen Gründen den Flug frühzeitig abbrechen, bringt Bonsai
Helikopter AG den Passagier nach Wahl von Bonsai Helikopter AG mit
einem anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch
als möglich entweder an den Abgangsort zurück oder an den
Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abgangsort holt Bonsai
Helikopter AG den Flug sobald als möglich nach. Bringt Bonsai
Helikopter AG den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den
Bestimmungsort, übernimmt sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
2.5 Macht Bonsai Helikopter AG den Passagier vor Abflug darauf
aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise
auf der Strecke abgebrochen werden muss und nimmt der Passagier dieses
Risiko in Kauf, bezahlt der Passagier seine Weiterreise bzw. seine
Rückkehr mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet Bonsai
Helikopter AG auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten
Beförderungspreis, abzüglich allfälliger eingesparter Gebühren oder
eingesparter Treibstoffkosten.
3. Haftung bei Personen- und Gepäckschäden
3.1 Bonsai Helikopter AG haftet für Personen- und Gepäckschäden
nach den Bestimmungen des Lufttransportreglements und den anwendbaren
nationalen und internationalen Vorschriften. Untersteht die Beförderung
der Verordnung (EG) 2027/97, haftet Bonsai Helikopter AG bei einem
Unfall unabhängig vom Verschulden bis zum Betrag von 100’000
Sonderziehungsrechten. Darüber hinaus haftet Bonsai Helikopter AG für
den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie
alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden
oder solche Massnahmen nicht treffen konnte. Bei einem Unfall, bei dem
Personen geschädigt werden, leistet Bonsai Helikopter AG eine
finanzielle Soforthilfe nach der Verordnung (EG) 2027/97. In schweren
Fällen beträgt diese 15’000 Sonderziehungsrechte.
3.2 Offeriert Bonsai Helikopter AG dem Passagier oder seinen
Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine
höhere Schadenersatzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder
verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten dieses Angebot und
dieser Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber
regressierenden Sozialversicherungen oder anderen Versicherern. Die
Ansprüche von regressierenden Versicherern reduzieren sich zudem um die
Leistungen, die Bonsai Helikopter AG dem Passagier und seinen
Angehörigen erbracht hat.
3.3 Bonsai Helikopter AG hat neben der Haftpflichtversicherung zu
Gunsten der Passagiere eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen
und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine
Entschädigung, rechnet Bonsai Helikopter AG die Zahlungen der
Unfallversicherung an die Haftpflichtansprüche der Geschädigten an.
3.4 Für Schäden an Gepäck haftet Bonsai Helikopter AG mit CHF
72.50 pro Kilo für Beförderungen, die dem schweizerischen
Lufttransportreglement unterstehen und mit 17 SZR
(Sonderziehungsrechte, ca. CHF 30) pro Kilo für andere Beförderungen
(insbesondere internationale Beförderungen). Bonsai Helikopter AG
haftet nicht für Schäden an Gepäck, wenn sie nachweisen kann, dass sie
alle erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden
oder solche Massnahmen nicht treffen konnte.
3.4 Wenn Bonsai Helikopter AG Gepäck vor dem Abflug nicht wägt und
kein Gewicht im Flugschein eingetragen ist, gelten die folgenden
durchschnittlichen Werte: Skiausrüstung: 15 Kilo Gepäck, das Bonsai
Helikopter AG im Stauraum des Helikopters befördert: 20 Kilo Für
Gegenstände, die der Passagier in seiner Obhut behält (Handgepäck),
gilt eine Haftungslimite von CHF 1’450 pro Passagier.
3.5 Bonsai Helikopter AG haftet für die Beförderung von wertvollem
oder empfindlichem Gepäck, gemäss Ziff. 3.4, auch wenn der Passagier
der Bonsai Helikopter AG den Inhalt des Gepäcks gemäss Ziff. 1.4
gemeldet hat.
3.6 Befördert Bonsai Helikopter AG das Gepäck nicht mit dem
Helikopter und beauftragt einen Dritten mit dem Transport, haftet
Bonsai Helikopter AG nicht für Schäden, die sich durch oder während
einer solchen Beförderung ereignen.
3.7 Bonsai Helikopter AG haftet nicht für Handlungen von Dritten,
insbesondere für das Verhalten der Passagiere. Widersetzt sich ein
Passagier den Weisungen des Piloten oder des Flugpersonals von Bonsai
Helikopter AG, haftet er für die Folgen seines Verhaltens.
4. Weisungsrecht des Piloten und Einsatz von Helikoptern eines Dritten
4.1 Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren
ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die
Anweisungen der übrigen Besatzung befolgen.
5. Flüge ins Ausland / Reisedokumente
5.1 Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich,
über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und
Einreisebewilligungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten und
allfällige Bussen, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise
verweigert.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1 Die Beförderung von Passagieren mit Bonsai Helikopter AG
untersteht schweizerischem Recht, ohne die Bestimmungen über die
Verweisung auf ausländisches Recht. Gerichtsstand ist Domizil von
Bonsai Helikopter AG.
Altenrhein, November 2009
